ALL­GE­MEINE GE­SCHÄFTS­BE­DIN­GUN­GEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

A Recruiting

Im Rahmen des Recruitings werden verschiedene Abomodelle angeboten (nachfolgend ausschließlich geregelt unter A.).

§1 Gegenstand

(1) Unser Kunde bucht einen Recruiting-Slot im Rahmen eines Abonnements. Einen Recruiting-Slot buchen bedeutet, dass unser Kunde flexibel über diesen Slot Kandidaten für eine Vakanz suchen lassen kann.

(2) Auf Anfrage des Kunden wird TALENTLOTSEN diesem ein individuelles Angebot unterbreiten.

(3) Der Vertrag kommt zustande mit Annahme des Angebotes, spätestens durch Durchführung des Briefings. Wenn die Annahme durch den Kunden mit Änderungen versehen ist oder nach Ablauf einer Angebotsfrist eingeht, stellt sie ein neues Angebot dar, das TALENTLOTSEN ausdrücklich oder stillschweigend annehmen kann, indem TALENTLOTSEN mit der Erbringung von Dienstleistungen beginnen.

§2 Vergütung

Die monatlichen Kosten werden im Rahmen eines individuellen Angebotes näher konkretisiert und richten sich nach einer Preistabelle. Die erste Monatsgebühr ist nach erfolgtem Briefing sofort fällig, die weiteren Gebühren jeweils monatlich. Der Kunde erhält auf digitalem Wege entsprechende monatliche Rechnungen.

§3 Leistungen

(1) Leistungsbestandteile der TALENTLOTSEN sind, dass nach einem umfassenden Briefing das nach Kundenvorstellungen individualisierte Recruiting-Projekt unmittelbar erstellt wird.

1.1 Zunächst wird dabei eine Stellenanzeige über digitale Plattformen generiert.

1.2. Anschließend gehen TALENTLOSEN über verschiedene Mittel und Wege auf die zielorientierte Suche nach Kandidaten. Die Suche ist dabei individuell auf den Kunden zugeschnitten und von diversen Faktoren abhängig. Sie ist daher (markt-) dynamisch und wird stets situativ angepasst. Diese Suche kann erfolgen durch:

  • Kanäle wie z.B. Jobplattformen (Xing, LinkedIn, GitHub, Stack Overflow, Indeed und weitere) Kleinanzeigen, Jobbörsen, Kandidatenpool, Suchmaschinen (inkl. X-Ray-Search), Social Media-Kampagne (TikTok, Instagram, Facebook, LinkedIn), WhatsApp
  • Wege wie z.B. Direktansprache (per Text, Telefon, Video und Mail) und Werbeanzeigen

1.3 Des Weiteren führen TALENTLOTSEN Interviews mit potenziellen Kandidaten und stellen dem Kunden nach erfolgter Vorselektion Kandidaten vor, sofern diese durch die TALENTLOTSEN für geeignet gehalten werden. Die Vorstellung erfolgt anhand aussagekräftiger schriftlicher Kandidatenprofile.

1.4 Der Kunde erhält zudem ein regelmäßiges Service-Reporting über den Umfang und/ oder Ergebnisse der erbrachten Leistung. Die Inhalte des Service-Reporting (insbes. Häufigkeit, Umfang, Form) sind grds. jederzeit einvernehmlich änderbar. TALENTLOTSEN wird dabei stets versuchen den individuellen Kundenwünschen und Bedarfen gerecht zu werden, sofern dies betriebswirtschaftlich verhältnismäßig erscheint. Durch vorbehaltlose Annahme signalisiert der Kunde die Akzeptanz der Dienstleistung. Die Reportings dienen unter anderem auch dazu auf beim Kunden identifizierte Herausforderungen/ Störungen aufmerksam zu machen, um so gemeinsam etwaige Anpassungsbedarfe zu eruieren.

1.5 TALENTLOTSEN sind als Ansprechpartner während des gesamten Recruitingprozesses verfügbar und begleiten sowohl den Kunden als auch Kandidaten beim Bewerbungsprozess (z.B. Terminkoordination, Einholung und Austausch von Feedback).

(2) Insofern sich kein Kandidat im Bewerbungsprozess befindet, ist der Slot austauschbar. Das bedeutet, dass der Slot nicht an eine konkrete Vakanz geknüpft ist, sondern auch nacheinander für verschiedene Vakanzen genutzt werden kann. Im Falle eines Vakanzwechsels, bei dem sich das angepeilte Jahresbruttozielgehalt der neuen Vakanz dahingehend verändert, dass dadurch eine abweichende Preistsstaffel innerhalb der Preistabelle erreicht wird (sowohl nach oben, als auch nach unten), ändert sich die monatliche Gebühr in § 2 gemäß der jeweils gültigen Preistabelle. Diese veränderte Gebühr wird ab dem Vakanzwechsel tagesaktuell wirksam.

(3) Dem Kunden steht kein Anspruch auf ein Vermittlungserfolg zu. Mit vorliegendem Abomodell sind nur unsere oben beschriebenen Tätigkeiten geschuldet.

§ 4 Laufzeit und Beendigung

(1) Vertragsbeginn ist mit erfolgtem Briefing. Die Mindestlaufzeit richtet sich nach dem jeweils gewählten Modell und wird im Rahmen des Angebotes näher konkretisiert. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag um weitere drei Monate (im Optionsmodell der „Besetzungsgarantie“ um weitere vier Monate), insofern er nicht vier Wochen vorher gekündigt wurde.

(2) Hat der Kunde vorher gekündigt und es beginnt bis zum Ablauf der Laufzeitfrist ein Bewerbungsprozess (im Bewerbungsprozess befindet sich ein Kandidat, wenn dem Kunden das Profil vorgestellt wurde und das Profil weder abgelehnt noch zwischen dem Kandidaten und dem Kunden ein Rechtsverhältnis zustande gekommen ist), verlängert sich die Laufzeitfrist um einen weiteren Monat, wenn der Bewerbungsprozess nicht vor Ablauf der Laufzeitfrist endet. Keine Anwendung findet dieser Absatz bei dem Optionsmodell der „Besetzungsgarantie“. Dort endet die Vertragslaufzeit nach Kündigung auch unabhängig von laufenden Bewerbungsprozessen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Beendigung des Bewerbungsprozesses mitzuteilen. Solange der Kunde dies nicht mitteilt, gehen TALENTLOTSEN davon aus, dass der Prozess weiterhin stattfindet.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt aufgrund eines wichtigen Grundes unberührt. Ein solcher Grund liegt unsererseits insbesondere auch dann vor, wenn sich nach dem Briefing zeigt, dass sich in Abweichung zur vorher getroffenen Machbarkeitsanalyse wesentliche Umstände erschwerend geändert haben sollten (zum Beispiel durch ein seitens des Kunden zwischenzeitlich geändertes Stellenprofil, Verschlechterung des Marktes).

§5 Haftung

(1) Aufgrund der getroffenen Vorauswahl von Bewerbern durch die TALENTLOTSEN kann der Kunde keine Ansprüche geltend machen, insbesondere nicht für die Qualität der erbrachten Dienste des Bewerbers nach dem Abschluss entsprechender Rechtsgeschäfte mit dem Kunden.

(2) TALENTLOTSEN haften auch nicht für Angaben, die Bewerber in Lebenslauf, schriftlichen Korrespondenzen oder Gesprächen und sonstigen Kommunikationsformen gegenüber den TALENTLOTSEN gemacht haben. Der Kunde ist allein für die Überprüfung der durch den Bewerber gegenüber den TALENTLOTSEN gemachten Angaben verantwortlich. Auskunfts- oder Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber den TALENTLOTSEN in Bezug auf Daten des Arbeitsuchenden bestehen nicht.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu halten.

(4) Die Haftung der TALENTLOTSEN ist der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäftes vorhersehbar und typisch ist, höchstens jedoch bis zur Erreichung des jeweiligen Auftragswertes (dieser richtet sich nach § 2 des Vertrages).

(5) Eine weitergehende Haftung der TALENTLOTSEN besteht nicht.

(6) Der Haftungsausschluss gilt nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln der TALENTLOTSEN, das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt. In diesem Falle haften die TALENTLOTSEN nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§6 Verzug, Verrechnung, Abtretung

Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Zahlungen sind in jedem Fall nach § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen. TALENTLOTSEN sind berechtigt, die Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten.

§7 Vertraulichkeit

(1) Ohne ausdrückliche Genehmigung durch die TALENTLOTSEN ist es dem Kunden nicht erlaubt, die Bewerberangaben an Dritte weiterzugeben. Der Kunde darf die Informationen lediglich im Rahmen des zwischen ihm und der TALENTLOTSEN bestehenden Rechtsverhältnisses nutzen.

(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich ebenso, diese Daten zu sichern und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

(3) Die Bewerbungsunterlagen, die im Eigentum der TALENTLOTSEN stehen, müssen zurückgegeben werden, wenn ein entsprechendes Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, über diesen Vertrag und alle vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Unterlagen, Kenntnisse und Informationen, für die eine Vertragspartei nachweist, dass sie aus einem Grund allgemein bekannt geworden sind, den die Vertragspartei nicht zu vertreten hat. Die Geheimhaltungspflicht gilt über das Ende dieses Vertrages hinaus für einen Zeitraum von 3 Jahren.

(5) Die Parteien sind sich einig, dass sie jeweils als selbstständig datenschutzrechtlich Verantwortliche tätig werden. Die Parteien werden die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften, die sich insbesondere aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, beachten und einhalten. TALENTLOTSEN wird seine im Rahmen dieses Vertrags eingesetzten Mitarbeiter und sonstigen Beauftragten im Hinblick auf die Regelungen zum Datenschutz verpflichten. Soweit im Einzelfall personenbezogene Daten im Auftrag seitens der TALENTLOSEN verarbeitet werden, vereinbaren die Parteien eine gesonderte Abrede zur Auftragsverarbeitung. TALENTLOTSEN muss vor der Übermittlung der Daten des Kandidaten an den Kunden die schriftliche Zustimmung des Kandidaten zu der Speicherung und der Weitergabe seiner Daten einholen und diesen darauf hinweisen, dass diese nach 12 Monaten von dem Kunden gelöscht werden. Der Kunde löscht die übermittelten Daten des Kandidaten nach 12 Monaten.

§8 Schlussbestimmungen

(1) Die Parteien sind sich einig, dass neben etwaig abweichenden Individualvereinbarungen ausschließlich diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

(3) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist die Freie und Hansestadt Hamburg. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Bei Begründung der sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte ist das Amtsgericht Hamburg-Mitte zuständig.

(5) Soweit nach § 305c BGB zulässig, sind abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden nur wirksam, wenn sie in Schrift- oder Textform erfolgen. Dies gilt auch für Änderung dieser Schriftformabrede.

 B Direktvermittlung

Neben dem Recruiting wird alternativ auch eine Direktvermittlung als klassische erfolgsbasierte Dienstleistung angeboten (nachfolgend ausschließlich geregelt unter B.).

 § 1 Gegenstand

(1) Vertragsgegenstand zwischen den Parteien ist die Direktvermittlung von Personal durch die TALENTLOTSEN an den Kunden, indem TALENTLOTSEN dem Kunden mittels eines schriftlichen Profils einen passenden Bewerber vorstellt.

(2) Mit Vorstellung eines Profils gilt dieser Vertrag als vom Kunden akzeptiert.

(3) Die Zusammenarbeit erfolgt ausschließlich erfolgsbasiert. Bei Vertragsabschluss (Unterzeichnung des Vertrages durch einen von den TALENTLOTSEN vermittelten Bewerber mit dem Kunden) wird pro erfolgreicher Vermittlung jeweils das unten näher vereinbarte Erfolgshonorar fällig. Vertragsschlüsse in diesem Sinne umfassen neben Arbeitsverhältnissen auch etwaig geschlossene Dienst-/Honorar- und Werkverträge, sowie Geschäftsbesorgungsverhältnisse (sog. „entsprechendes Rechtsverhältnis“).

(4) Eine Vermittlung im Sinne dieses Vertrages ist ein Vertragsabschluss durch einen von den TALENTLOTSEN vermittelten Bewerber mit dem Kunden. Auf die Form des Vertrages (mündlich, textlich, schriftlich) kommt es dabei nicht an.

Eine Vermittlung ist auch dann wirksam zustande gekommen und löst den Provisionsanspruch nach § 2 aus, wenn:

  1. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Bewerber aufschiebend bedingt abgeschlossen wurde.
  2. Das entsprechende Rechtsgeschäft zwischen Kunde und Bewerber unwirksam sein oder werden sollte (insbesondere durch erfolgreiche Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB, durch Dissens nach §§ 154, 155 BGB oder vorzeitiger Kündigung vor Aufnahme der Tätigkeit).
  3. Der Bewerber für eine andere Position, als für die er ursprünglich vorgestellt wurde, vom Kunden eingestellt wird.
  4. Ein Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Bewerber innerhalb von 12 Monaten nach Vorstellung des Bewerbers durch TALENTLOTSEN zustande kommt.
  5. Der Kunde unter Umgehung der Vermittlung durch die TALENTLOTSEN einen entsprechenden Vertrag mit dem Bewerber abschließt. Eine Umgehung liegt insbesondere dann vor, wenn der Bewerber nach Übermittlung seiner Daten durch die TALENTLOTSEN an ein Konzernunternehmen i.S.d. § 18 AktG anderswo innerhalb des Konzerns eingestellt werden soll.

§ 2 Provision

(1) Die Höhe der Provision beträgt 38% des zwischen dem Kunden und dem durch TALENTLOTSEN vorgestellten Bewerber vertraglich vereinbarten Jahresbruttozielgehalts auf Basis des unterstellten ersten Beschäftigungsjahres (mindestens aber 15.000,- €) und ist mit Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Bewerber und dem Kunden sofort fällig.

(2) Das Jahresbruttozielgehalt umfasst neben dem Grundgehalt auch alle zusätzlichen Leistungen, z.B. variable Vergütungsbestandteile, Boni, Prämien, Aktienpakete und Firmenwagen (Firmenwagen werden mit pauschal 5.000,- € bewertet).

(3) Die Höhe der vereinbarten Provision versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Kunde erhält auf digitalem Wege eine entsprechende Rechnung.

(4) Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Zahlungen sind in jedem Fall nach § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten.

§ 3 Mitwirkung/ Pflichten

(1) Nach Zuleitung eines Profils teilt der Kunde den TALENTLOTSEN innerhalb von 5 Werktagen mit, ob der Bewerber im Bewerbungsprozess weiter berücksichtigt wird oder ob diesem abgesagt werden soll.

(2) Der Kunde ist verpflichtet das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrages mit dem Bewerber den TALENTLOTSEN unverzüglich durch Übersendung einer Kopie des beiderseits unterzeichneten Vertrages (hilfsweise durch formlose Nachricht der wesentlichen Inhalte bzgl. Beginn und Höhe des Jahresbruttozielgehaltes) mitzuteilen.

(3) Nicht vom Pflichtenbereich der TALENTLOTSEN umfasst ist eine Rechtsberatung, insbesondere auch nicht die Prüfung oder Einholung von für das Rechtsverhältnis zwischen dem Bewerber und dem Kunden relevanten behördlichen Genehmigungen oder Arbeitsgenehmigungen (z.B. aufenthalts- oder ausländerrechtliche Voraussetzungen, sowie solcher, die von Gesetzes wegen für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind wie gesundheitliche Eignung oder polizeiliches Führungszeugnis des Bewerbers). Ebenso besteht keine Pflicht zur Besetzung der vakanten Position.

§4 Haftung

(1) Aufgrund der getroffenen Vorauswahl von Bewerbern durch die TALENTLOTSEN kann der Kunde keine Ansprüche geltend machen, insbesondere nicht für die Qualität der erbrachten Dienste des Bewerbers nach dem Abschluss entsprechender Rechtsgeschäfte mit dem Kunden.

(2) TALENTLOTSEN haften auch nicht für Angaben, die Bewerber in Lebenslauf, schriftlichen Korrespondenzen oder Gesprächen und sonstigen Kommunikationsformen gegenüber den TALENTLOTSEN gemacht haben. Der Kunde ist allein für die Überprüfung der durch den Bewerber gegenüber den TALENTLOTSEN gemachten Angaben verantwortlich. Auskunfts- oder Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber den TALENTLOTSEN in Bezug auf Daten des Arbeitsuchenden bestehen nicht.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu halten.

(4) Die Haftung der TALENTLOTSEN der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäftes vorhersehbar und typisch ist, höchstens jedoch bis zur Erreichung des jeweiligen Auftragswertes (dieser richtet sich nach § 2 des Vertrages).

(5) Eine weitergehende Haftung der TALENTLOTSEN besteht nicht.

(6) Der Haftungsausschluss gilt nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln der TALENTLOTSEN, das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt. In diesem Falle haften die TALENTLOTSEN nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften, die sich insbesondere aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, beachten und einhalten. Ohne ausdrückliche Genehmigung durch die TALENTLOTSEN ist es dem Kunden nicht erlaubt, die Bewerberangaben an Dritte weiterzugeben. Der Kunde darf die Informationen lediglich im Rahmen des zwischen ihm und der TALENTLOTSEN bestehenden Rechtsverhältnisses nutzen.

(2) Die Profile/ Bewerbungsunterlagen, die im Eigentum der TALENTLOTSEN stehen, müssen in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben vollständig zurückgegeben oder gelöscht werden, wenn ein entsprechendes Rechtsgeschäft zwischen Kunde und Bewerber nicht zustande kommt.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Die Parteien sind sich einig, dass neben etwaig abweichenden Individualvereinbarungen ausschließlich diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

(3) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist die Freie und Hansestadt Hamburg. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Bei Begründung der sachlichen Zuständigkeit der 
Amtsgerichte ist das Amtsgericht Hamburg-Mitte zuständig.

(5) Soweit nach § 305c BGB zulässig, sind abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden nur wirksam, wenn sie in Schrift- oder Textform erfolgen. Dies gilt auch für Änderung dieser Schriftformabrede.

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