1. Einleitung
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der TALENTLOTSEN GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wulf, Große Elbstraße 133, 22767 Hamburg – nachfolgend „TALENTLOTSEN“ genannt – und dem Kunden.
2. Leistungen
Vertragsgegenstand zwischen den Parteien ist die Vermittlung von Personal durch die TALENTLOTSEN an den Kunden. Die TALENTLOTSEN bieten hierfür unterschiedliche, nachfolgend dargestellte Leistungen an, nach denen sich einzelne Leistungselemente, Zahlungsmodalitäten etc. bestimmen.
Der Kunde ist verpflichtet das Zustandekommen des Vertrages mit dem Bewerber den TALENTLOTSEN unverzüglich mitzuteilen. Dies betrifft nicht nur das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch Dienst- und Werkverträge, sowie Geschäftsbesorgungsverhältnisse („entsprechendes Rechtsverhältnis“), soweit sie auf Vermittlung der TALENTLOTSEN zustande gekommen sind.
Eine Vermittlung i. S. d. Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch dann wirksam zustande gekommen, wenn
- das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Bewerber aufschiebend bedingt abgeschlossen wurde.
- der Bewerber für eine andere Position, als für die er ursprünglich vorgestellt wurde, vom Kunden eingestellt wird.
- der Bewerber innerhalb von 12 Monaten nach einer erfolglosen Vermittlung an den Kunden für die ursprüngliche oder eine andere Position eingestellt wird.
- der Kunde unter Umgehung der Vermittlung durch die TALENTLOTSEN einen entsprechenden Vertrag mit dem Bewerber abschließt. Eine Umgehung liegt insbesondere dann vor, wenn der Bewerber nach Übermittlung seiner Daten durch die TALENTLOTSEN bei einem Konzern i. S. d. § 18 AktG beim Kunden eingestellt werden soll.
Die TALENTLOTSEN erhalten für die Vermittlung einen Provisionsanspruch, der abhängig vom vereinbarten Jahresbrutto-Zielgehalt zwischen dem Bewerber und dem Kunden ist. Das Vergütungsmodell, wird durch die Wahl des Leistungspakets bestimmt.
Zum Pflichtenbereich der TALENTLOTSEN gehört jedoch nicht,
- die Prüfung oder Einholung für das Rechtsverhältnis zwischen dem Bewerber und dem Kunden relevante behördliche Genehmigungen oder Arbeitsgenehmigungen.
Auch gehört hierzu nicht die Prüfung oder Einholung aufenthalts- oder ausländerrechtlicher Voraussetzungen, sowie solcher, die von Gesetzes wegen für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind (bspw. nach § 6 Abs. 2 GmbHG u. ä.)
- die Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers oder
- die Prüfung oder Einholung polizeilichen Führungszeugnisses des Bewerbers.
2. a Klassisch
Zwischen den Parteien entsteht der Vertrag, wenn auf initiierte Vermittlung der TALENTLOTSEN ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen einem Bewerber und dem Kunden zustande gekommen ist.
Die Höhe der Provision wird individuell vereinbart. Diese Vereinbarung unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis. Bei stillschweigender Vereinbarung über die Höhe der Provision ist im Zweifel ein Provisionsanspruch der TALENTLOTSEN in Höhe von 1/3 des Jahresbrutto-Zielgehalts des Bewerbers zustande gekommen.
Als Jahresbrutto-Zielgehalt versteht sich die Summe der monatlichen Lohnvergütung
- Höhe vereinbarter jährlicher Gratifikationszahlungen, losgelöst davon, von welchen Voraussetzungen (bspw. Zielvereinbarungen) die Auszahlung abhängig gemacht wird.
- alle geldwerten Vorteile
3. Haftung
- Aufgrund der getroffenen Vorauswahl von Bewerbern durch die TALENTLOTSEN kann der Kunde keine Ansprüche geltend machen, insbesondere nicht für die Qualität der erbrachten Dienste des Bewerbers nach dem Abschluss entsprechender Rechtsgeschäfte mit dem Kunden.
- TALENTLOTSEN haften auch nicht für Angaben, die der Bewerber in seinem Lebenslauf, schriftlichen Korrespondenzen oder Gesprächen und sonstigen Kommunikationsformen gegenüber den TALENTLOTSEN gemacht hat. Der Kunde ist alleine für die Überprüfung der durch den Bewerber gegenüber den TALENTLOTSEN gemachten Angaben verantwortlich. Auskunfts- oder Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber den TALENTLOTSEN in Bezug auf Daten des Arbeitsuchenden bestehen nicht.
- Der Kunde ist auch verpflichtet, sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu halten.
- Der unter 3a. geltende Haftungsausschluss gilt nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt. In diesem Falle haften die TALENTLOTSEN nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Fälligkeit der Provision
- Die Provision der TALENTLOTSEN ist mit mündlichem, textlichem oder schriftlichem Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Bewerber und dem Kunden sofort fällig.
- Der Kunde ist gegenüber TALENTLOTSEN unverzüglich zur wahrheitsgemäßen Auskunft solcher Informationen verpflichtet, die zur Berechnung der Vergütung / Provision von TALENTLOTSEN erforderlich sind.
- Sollte das entsprechende Rechtsgeschäft unwirksam sein, insbesondere durch erfolgreiche Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB durch Dissens nach §§ 154, 155 BGB oder vorzeitiger Kündigung vor Beginn der Tätigkeit hat dies keine Auswirkung auf Bestehen und Fälligkeit der Forderung der TALENTLOTSEN.
- Die Höhe des vereinbarten Honorars versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie etwaiger Auslagen.
5. Verzug
Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet.
6. Vertraulichkeit
- Ohne ausdrückliche Genehmigung durch die TALENTLOTSEN ist es dem Kunden nicht erlaubt, die Bewerberangaben an Dritte weiterzugeben. Der Kunde darf die Informationen lediglich im Rahmen des zwischen ihm und der TALENTLOTSEN bestehenden Rechtsverhältnisses nutzen.
- Der Vertragspartner verpflichtet sich ebenso, diese Daten zu sichern und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
- Die Bewerbungsunterlagen, die im Eigentum der TALENTLOTSEN stehen, müssen zurückgegeben werden, wenn ein entsprechendes Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.
7. Schlussbestimmungen
- Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wurde. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist die Freie und Hansestadt Hamburg. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht
- Soweit nach § 305c BGB zulässig, sind abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden nur wirksam, wenn sie in Schrift- oder Textform erfolgen. Dies gilt auch für Änderung dieser Schriftformabrede.